Die Grundsteuer ist eine Steuer der Städte und Gemeinden und wird auf den Grundbesitz, das heißt auf Grundstücke (bebaut, unbebaut) erhoben. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümer/innen, eine Umlage auf Mieter/innen ist möglich.
Weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. Das wird auch passieren.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Die Steuer wird damit vor Ihrer Haustür ausgegeben. Das, was eine Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Die Grundsteuer ist somit ein wichtiger Beitrag für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für einen selbst“. Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher. Und das ist eine gute Nachricht.
Die Aufkommensneutralität bezieht sich auf das Gesamtgrundsteueraufkommen der einzelnen Kommunen. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Erhebung der Grundsteuer als nicht verfassungsgemäß beurteilt. Eine unvermeidliche Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist, dass es für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen kann, weil die bisherige Grundlage für die Steuererhebung nicht verfassungskonform ist und eine Neubewertung des Grundbesitzes erfordert.
Ziel der infolge des Urteils zwingend vorgegebenen Grundsteuerreform ist es, diese Situation zu ändern. Es soll eine rechtmäßige Verteilung der Steuerlast und keine Erhöhung der Einnahmen erreicht werden. Ziel ist also eine sogenannte „Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform“, d. h. das Gesamtgrundsteueraufkommen einer Kommune soll von der Reform unberührt bleiben.
Im Transparenzregister sind diejenigen Hebesätze ausgewiesen, die die einzelne Kommune festsetzen müsste, damit ihr Grundsteueraufkommen für das Jahr 2025 im Vergleich zum Jahr 2024 voraussichtlich nicht steigt oder sinkt. Dabei stellen die ausgewiesenen Hebesätze allein Empfehlungen dar. Denn verfassungsrechtlich ist festgeschrieben, dass die Städte und Gemeinden ihre Hebesätze autonom festsetzen („Hebesatzautonomie der Kommunen“). Die Kommunen entscheiden jeweils eigenverantwortlich, wie in ihrem Haushalt ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden auf Grundlage der von den Finanzämtern erhobenen Daten. Daher erhalten Sie sowohl vom Finanzamt als auch von der Stadt oder Gemeinde einen Bescheid: vom Finanzamt den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid und von der Stadt oder Gemeinde den Grundsteuerbescheid:
- Grundsteuerwert (→ im Grundsteuerwertbescheid festgestellt) x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag (→ Grundsteuermessbescheid)
- Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer (→ Grundsteuerbescheid)
Dabei ist zu beachten: Wird der Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid nachträglich geändert, wird der darauf basierende Grundsteuerbescheid ebenfalls geändert. Grund für eine Änderung kann ein fristgerecht eingereichter und begründeter Rechtsbehelf sein oder Ihre Anzeige von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Ausbau des Dachgeschosses oder ein Erbfall).
An wen Sie sich bei einer Frage zu Ihren Bescheiden richten sollten, hängt also davon ab, zu welchem Bescheid Sie eine Frage haben:
- Für Fragen zum Hebesatz oder andere Fragen zum Grundsteuerbescheid ist die jeweils zuständige Stadt oder Gemeinde der richtige Ansprechpartner (siehe Kontaktdaten auf Grundsteuerbescheid).
- Für Fragen zum Grundsteuerwert Ihres Grundbesitzes oder den Grundsteuermessbetrag ist das jeweils zuständige Finanzamt der richtige Ansprechpartner.
(Bei Fragen an das Finanzamt vereinbaren Sie am besten einen Rückruftermin über cleverQ, um Wartezeiten zu vermeiden. Für nähere Informationen besuchen Sie www.schleswig-holstein.de/grundsteuerreform. Für eine Nachricht an das Finanzamt nutzen Sie ELSTER – entweder über einen bestehenden Zugang (dann sonstige Nachricht) oder das ELSTER-Kontaktformular, für das kein Zugang erforderlich ist.)
Auf Ihren offenen Rechtsbehelf hat der ergangene Grundsteuerbescheid keinen Einfluss – der Rechtsbehelf bleibt weiterhin offen. Das Finanzamt wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Bzgl. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung:
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden möglichst zeitnah bearbeitet. Sofern der Antrag gewährt wird, wird die für den Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) zuständige Gemeinde informiert. Über die Höhe der im einzelnen auszusetzenden Grundsteuerbeträge erhalten Sie von der Gemeinde ein gesondertes Schreiben.
Bzgl. Einspruch:
Der Einspruch verhindert nicht, dass die Kommune auf Grundlage des betroffenen Grundsteuermessbescheids die Grundsteuer festsetzt. Die Vollziehung des Grundsteuermessbescheids wird nicht ausgesetzt aufgrund des eingelegten Einspruchs.
Sofern die Bearbeitung Ihres Einspruchs später dazu führt, dass der Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid nachträglich geändert wird, wird auch der darauf basierende Grundsteuerbescheid (auch rückwirkend) entsprechend geändert. Hierfür bedarf es keiner weiteren Veranlassung durch Sie.
Die Einspruchsfrist können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des betreffenden Bescheids entnehmen. Sie beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zugang des Bescheids.
Sollte es für einen Einspruch zu spät sein, sind im Bewertungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen weitere Möglichkeiten vorgesehen, um Fehler und Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auch vor der nächsten Hauptveranlagung zu berücksichtigen. Wenden Sie sich hierfür bitte mit einem Schreiben an das Finanzamt und teilen mit, an welcher Stelle und wie der Bescheid aus Ihrer Sicht zu korrigieren ist. Nutzen Sie dafür die Kontaktmöglichkeiten über ELSTER – sofern Sie registrierter Nutzer sind über eine sonstige Nachricht, sofern Sie nicht registriert sind, über das ELSTER-Kontaktformular. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bearbeitung Zeit in Anspruch nehmen wird.
Über eine Änderung der Eigentumsverhältnisse wird das Finanzamt in der Regel informiert. Sodann folgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung.
Aufgrund der vielen umfangreichen Arbeiten, die von den Finanzämtern zur Umsetzung der Reform zu erledigen waren und sind, kann es dazu gekommen sein, dass der Eigentumswechsel des betreffenden Grundstücks noch nicht bearbeitet wurde.
Aber keine Sorge: Der Eigentumswechsel wird stets – d.h. auch rückwirkend – auf den Beginn des Jahres berücksichtigt, das auf den Eigentumswechsel folgte.
Die Eigentumsänderung können Sie aber auch sicherheitshalber dem Finanzamt über das ELSTER-Kontaktformular schriftlich mitteilen.