Hinweis zur Eintragung von Sanierungsvermerken
Die Gemeinde Süderbrarup ist gem. § 143 BauGB dazu verpflichtet, einen Sanierungsvermerk in den Grundbüchern der Grundstücke, die sich im Sanierungsgebiet befinden, eintragen zulassen. Da die Eintragung des Sanierungsvermerkes in der Abteilung II des Grundbuches vorgenommen wird, handelt es sich nicht um eine Belastung, sondern um eine Informations- u. Sicherungsfunktion. Bei einer Veräußerung des Grundstückes wird für den Notar ersichtlich, dass von der Gemeinde eine sanierungsrechtliche Genehmigung einzuholen ist.
Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme, kann der Sanierungsvermerk wieder gelöscht werden. Für den Grundstückseigentümer entstehen weder für die Eintragung noch für die Löschung Kosten.
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass bei Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahme, die an den privaten Gebäuden innerhalb des „Ortszentrum“ vorgenommen werden, unter Umständen Steuervorteile möglich sind. Sofern Planungen dafür bestehen, wird Frau Tribian, zuständige Projektleiterin beim Sanierungsträger DSK, gern Auskünfte zu den Steuervorteilen erörtern (Tel. 040 182121-203).