Aufgrund des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. S.169) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffgesetzes vom 05.08.1977 (GVOBl. S.-H. S. 269) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 13.07.1978 (GVOBl. S.-H. S. 211) wird in den Gemeinden des Amtes Süderbrarup (Böel – Boren – Loit – Mohrkirch – Norderbrarup – Nottfeld – Rügge – Saustrup – Scheggerott – Steinfeld – Süderbrarup – Ulsnis und Wagersrott) das
Verbot angeordnet, am 31. Dezember 2020 und am 01. Januar 2021 in der Nähe (Mindestabstand 100 m) von reetgedeckten Gebäuden, Kirchen und Altenheime pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke wie z. B. Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper u.ä.) abzubrennen.
An den übrigen Tagen des Jahres besteht das Verbot bereits aufgrund des § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel wird auf folgende Bestimmungen der §§ 21 und 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz hingewiesen:
- Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 01.01. – 28.12. des Jahres dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden.
- Das Überlassen bzw. der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II an Personen unter 18 Jahren ist nicht gestattet. Dieses Verbot betrifft auch das Überlassen dieser Gegenstände von Erwachsenen (z.B. Eltern) an Kinder und Jugendliche.
Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen können mit Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.
Weiterhin wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwendung von Signalmunition und See-notraketen sowie das Abschießen von Munition jeder Art eine erhebliche Gefahr darstellt und ver-boten ist.
Es wird um vorsichtigen und rücksichtsvollen Umgang mit den Feuerwerkskörpern gebeten, damit Schäden jeglicher Art vermieden werden.
Die Bekanntmachung steht hier zum Download für Sie bereit.