Das Verbot gilt am 31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025 im Umkreis von mindestens 300 Metern um brandgefährdete Objekte wie:
- Reetgedeckte Gebäude
- Gebäude mit Weichdächern
- Tankstellen und andere explosionsgefährdete Anlagen (z. B. Biogasanlagen)
- Gebäude mit brennbaren Gütern
- Kultur- und Naturdenkmäler
- Wälder, landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen mit brennbarem Material
Das ganzjährige Abbrennverbot gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt an allen übrigen Tagen des Jahres bestehen.
Wichtige Hinweise zu Feuerwerkskörpern
Gemäß der Verordnung sind folgende Regeln einzuhalten:
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember an Verbraucher verkauft werden.
- Der Verkauf und die Weitergabe an Personen unter 18 Jahren sind verboten.
- Verstöße können mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
- Auch das Abfeuern von Signalmunition und Seenotraketen ist streng untersagt und birgt erhebliche Gefahren.
Sicherheit geht vor
Das Amt Süderbrarup bittet um einen vorsichtigen und verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerkskörpern, um Schäden und Unfälle zu vermeiden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und einen gesunden Start ins neue Jahr!
Ihr Amt Süderbrarup